§ 11 LRiG - Übertragung eines weiteren Richteramtes
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
Einem Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit bei einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden. Ohne die Zustimmung des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.