§ 7 EStGemAntVO 2024, 2025 und 2 - Berichtigung der Gewerbesteuerumlage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 (EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026)
- Amtliche Abkürzung
- EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 602
(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind IT.NRW unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen über das von IT.NRW bereitgestellte Online-Formular anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen. Für die Meldungen gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.
Außer Kraft am 31. Januar 2027 durch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GV. NRW. S. 335)