Versionsverlauf

§ 14 SächsDSchG - Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen; Kostenerstattungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  1. 1.
    Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausführen will,
  2. 2.
    die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, ändern will.

§ 12 Abs. 3 und § 13 gelten entsprechend.

(2) Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten archäologischer Ausgrabungen, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Die Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die höhere Denkmalschutzbehörde.