§ 102 HSG LSA - Institute an der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
Einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule im Bereich von Forschung und Entwicklung, an der die Freiheit der Forschung und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gewährleistet ist, kann die Hochschule die Befugnis verleihen, die Bezeichnung eines Instituts an der Hochschule zu führen. Die wissenschaftliche Einrichtung ist verpflichtet, den wissenschaftlichen Nachwuchs der Hochschule zu fördern. Das Nähere wird zwischen Hochschule und Einrichtung durch Vertrag geregelt. Dieser Vertrag muss beinhalten, dass nach jeweils fünf Jahren die Tätigkeit des Institutes zu überprüfen ist und gegebenenfalls die Bezeichnung entzogen werden kann. Das Ministerium kann für diese Verträge Richtlinien erlassen.