§ 102 HSG LSA - Institute an der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
1Einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule im Bereich von Forschung und Entwicklung, an der die Freiheit der Forschung und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gewährleistet ist, kann die Hochschule die Befugnis verleihen, die Bezeichnung eines Instituts an der Hochschule zu führen. 2Die wissenschaftliche Einrichtung ist verpflichtet, den wissenschaftlichen Nachwuchs der Hochschule zu fördern. 3Das Nähere wird zwischen Hochschule und Einrichtung durch Vertrag geregelt. 4Dieser Vertrag muss beinhalten, dass nach jeweils fünf Jahren die Tätigkeit des Institutes zu überprüfen ist und gegebenenfalls die Bezeichnung entzogen werden kann. 5Das Ministerium kann für diese Verträge Richtlinien erlassen.