§ 14 AGGVG - Gerichtsdolmetscher
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Gerichtsdolmetscher im Sinne des § 185 GVG werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung allgemein beeidigt.
(2) Zuständig für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach Absatz 1 ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart. Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den Präsidenten oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten Richter.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.
(4) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher zu führen.