§ 5 HFischG - Selbstständige Fischereirechte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) Das selbstständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.
(3) Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)