§ 11 HFischG - Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Die obere Fischereibehörde kann selbstständige und beschränkte selbstständige Fischereirechte in Gewässern aufheben, wenn
- 1.
dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist,
- 2.
die Inhaberin oder der Inhaber dies beantragt und nachweist, dass die Ausübung des Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(2) Die oder der durch die Aufhebung der selbstständigen oder beschränkten selbstständigen Fischereirechte Begünstigte hat die Betroffene oder den Betroffenen zu entschädigen. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Siebenten Teils.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)