§ 3 HFischG - Fischereirecht und Hege
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Rundmäuler, Krebse und Muscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie aquatisch wirbellose Fischnährtiere.
(2) Ziele der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. Die Fischbestände und ihre Lebensräume sind vor Krankheiten und Beeinträchtigungen zu schützen und zu entwickeln. Die Hege umfasst auch die Verbesserung der Gewässerstruktur mit Maßnahmen, die über die Vorgaben anderer Rechtsvorschriften hinausgehen und der Förderung der Fischbestände dienen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)