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  • ab 29.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 HFischG - Übertragung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

Ist ein selbstständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 3 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbstständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf die Inhaberin oder den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)