Art. 4a BayAbgG - Verhaltensregeln
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Der Bayerische Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.
(3) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über
- 1.die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung von Berufen und Tätigkeiten neben dem Mandat sowie Art und Höhe der daraus oberhalb festgelegter Mindestbeträge erzielten Einkünfte;
- 2.die Verpflichtung zur Anzeige und Veröffentlichung von Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit;
- 3.die Offenlegung von Interessenverknüpfungen;
- 4.die Unzulässigkeit eines Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen das Mitglied des Bayerischen Landtags Bezüge, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Bayerischen Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten wird;
- 5.das Verfahren und die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.