§ 34 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
- 1.Ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
- 2.mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit oder
- 3.Dienstunfähigkeit (§§ 45, 194 Abs. 1), wenn der Beamte nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird, oder
- 4.Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaues von Behörden (§ 28 Abs. 3), wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig; für den Beginn der Frist gilt § 28 Abs. 3 Satz 3 und 4 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 38 bezeichneten Art jederzeit entlassen.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
Bei einer Beschäftigungszeit
von weniger als einem Jahr | |
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ein Monat zum Monatsschluß, | |
von mindestens einem Jahr | |
sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres. |
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er zu dem Zeitpunkt, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde, entlassen.