§ 34 LBG NRW - Entlassung von Beamten auf Probe (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
- 1.ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
- 2.mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit oder
- 3.Dienstunfähigkeit (§§ 45, 194 Abs. 1), wenn der Beamte nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird, oder
- 4.Auflösung der Beschäftigungsbehörde oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen (§ 28 Abs. 2 Satz 2), wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(2) Die Landesregierung kann Beamte auf Probe der in § 38 bezeichneten Art jederzeit entlassen.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
Bei einer Beschäftigungszeit
von weniger als einem Jahr | |
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ein Monat zum Monatsschluss, | |
von mindestens einem Jahr | |
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Der Sachverhalt ist entsprechend der §§ 21 bis 30 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuklären.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er zu dem Zeitpunkt, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde, entlassen.