§ 35 LBG NRW - Entlassung von Beamten auf Widerruf (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 34 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung, im Falle der übrigen Vorbereitungsdienste nur, wenn dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.