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§ 49 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§§ 45, 194 Abs. 1) geworden ist.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 40, 44 Abs. 2 und der §§ 192, 202 Abs. 3 Satz 1, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Die Entscheidung bedarf bei Beamten des Landes der Zustimmung des Finanzministeriums. Im Falle des Satzes 1 ist der Beamte auf Probe jedoch in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zuvor auf Grund des § 32 Abs. 2 aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen ist und in diesem Beamtenverhältnis die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt hatte.

(3) Die §§ 45 Abs. 3 und 46 bis 48 finden entsprechend Anwendung.