§ 128c AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den §§ 128 bis 128b haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. 2Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Satz 1 jederzeit ändern oder aufheben. 6Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 7In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.