Versionsverlauf


  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27 LGBG - Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen gebildet.