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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 28 LGBG - Berufung und Rechtsstellung der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Das Bezirksamt beruft im Einvernehmen mit dem Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Position der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist unter Beachtung von § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes von der zuständigen Bezirksverwaltung auszuschreiben. Das Einvernehmen bei der Erstberufung wird durch die Beteiligung des Bezirksbeirates für Menschen mit Behinderungen am Bewerbungs- und Auswahlverfahren hergestellt.

(2) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Erneute Berufungen sind möglich.

(3) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind ämterübergreifend und fachlich eigenständig tätig und dienst-rechtlich jeweils bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister angesiedelt.

(4) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind hauptamtlich tätig. Die Kontinuität der Aufgabenerfüllung ist sicherzustellen.

(5) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.