§ 24 LGBG - Berichtspflicht der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen berichtet dem Senat anlassbezogen, mindestens aber alle zwei Jahre über
- 1.
Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Rechte gemäß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und deren dazu abgegebenen Stellungnahmen oder ergriffene Maßnahmen und
- 2.
ihre oder seine Initiativen, Tätigkeiten und Zielsetzungen.
Nach Kenntnisnahme durch den Senat ist der Bericht dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vorzulegen.