§ 3 EhrensoldG - Ausschluss, Ruhen und Verlust
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- EhrensoldG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-6
(1) Der Anspruch auf Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde
oder wird,
- 2.
die Voraussetzungen des § 24 BeamtStG vorliegen,
- 3.
der Berechtigte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.
(2) Der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte
- 1.
das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt ausgeschieden ist,
- 2.
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
- 3.
ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt,
- 4.
ein Übergangsgeld erhält,
- 5.
im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 einen Unterhaltsbeitrag nach § 188 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bezieht.
(3) Der Anspruch auf Ehrensold erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.