Versionsverlauf


  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 54 GOLT - Selbstständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Selbstständige Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen der Unterzeichnung durch fünf Abgeordnete oder durch eine Fraktion. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.

(2) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag für unzulässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen begründeten Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragstellerinnen und Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.

(3) Anträge, die Angelegenheiten betreffen, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und einen Beschluss fordern, der sich an die Regierung richtet, leitet die Präsidentin oder der Präsident der Regierung zu, die innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag Stellung nimmt. Die Stellungnahme der Regierung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner übermittelt und als Drucksache verteilt. Anträge, die von einer Fraktion gestellt sind, werden im Plenum weiterbehandelt, andere Anträge im zuständigen Ausschuss, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, dass eine Weiterbehandlung nicht gewünscht wird. Dies gilt auf Verlangen auch für Anträge, zu denen die Regierung innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben hat.

(4) Für selbstständige Entschließungsanträge, die einen Beschluss fordern, der sich nicht an die Regierung richtet, gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(5) Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlussfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können an den Ausschuss zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden.