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  • ab 24.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 10 LSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-3

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu GEHEIM eingestuften oder zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 für ausreichend hält.