§ 9 LSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.