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  • ab 24.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 9 LSÜG - Einfache Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.