§ 2a HAG/SGB XII - Beleihung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- HAG/SGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-47
(1) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen (Beleihung). 2Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten.
(2) 1Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. 2Er unterliegt den Weisungen des beleihenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe. 3Das Weisungsrecht kann nicht beschränkt werden. 4Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende örtliche Träger der Sozialhilfe befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.
(3) 1Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlichrechtlichen Vertrags, dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. 2Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.