§ 16 HmbSG - Hauptschule und Realschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Hauptschule und Realschule bilden eine organisatorische Einheit. Aus Schulraumgründen und aus Gründen der regionalen Versorgung können sie im Ausnahmefall auch ohne organisatorische Verbindung geführt werden.
(2) Die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule umfasst die Klassen 5 und 6. Sie ist eine pädagogische Einheit. Sie bereitet auf die weiteren Bildungsgänge vor und ermöglicht eine Entscheidung über die geeignete weiterführende Schulform. Aus Schulraumgründen kann die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule im Ausnahmefall einer eigenständig geführten Grundschule oder einer organisatorisch nicht verbundenen Hauptschule oder Realschule angegliedert sein.
(3) Die Hauptschule umfasst in der Regel die Klassen 7 bis 9 - im Einzelfall auch eine Klasse 10 -, die Realschule die Klassen 7 bis 10.
(4) Die Haupt- und Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(5) Nach erfolgreichem Besuch der Klasse 9 der Hauptschule erhalten die Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch der Klasse 10 der Realschule erhalten die Schülerinnen und Schüler den Realschulabschluss. Das Zeugnis der Realschule am Ende der Klasse 9 ist dem Hauptschulabschluss gleichwertig, wenn der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist. Wer den Hauptschulabschluss erworben hat, kann eine Klasse 10 der Hauptschule besuchen.