Art. 21 LWG - Zahl der Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis.

(2) Hiervon treffen

auf den Wahlkreis Oberbayern57,
auf den Wahlkreis Niederbayern18,
auf den Wahlkreis Oberpfalz17,
auf den Wahlkreis Oberfranken17,
auf den Wahlkreis Mittelfranken25,
auf den Wahlkreis Unterfranken20,
auf den Wahlkreis Schwaben26.

(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 92 Stimmkreise gebildet, und zwar

im Wahlkreis Oberbayern29,
im Wahlkreis Niederbayern9,
im Wahlkreis Oberpfalz9,
im Wahlkreis Oberfranken9,
im Wahlkreis Mittelfranken13,
im Wahlkreis Unterfranken10,
im Wahlkreis Schwaben13.

(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.