Art. 21 LWG - Zahl der Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis; maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung. Für die Verteilung der Abgeordnetenmandate nach Satz 2 wird die Einwohnerzahl des Wahlkreises, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach Satz 1, durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Wahlkreise geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren zu vergebenden Mandate werden den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt.
(2) Hiernach verteilen sich die Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise wie folgt:
Oberbayern | 61, |
---|---|
Niederbayern | 18, |
Oberpfalz | 16, |
Oberfranken | 16, |
Mittelfranken | 24, |
Unterfranken | 19, |
Schwaben | 26. |
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 91 Stimmkreise gebildet, und zwar in den Wahlkreisen
Oberbayern | 31, |
---|---|
Niederbayern | 9, |
Oberpfalz | 8, |
Oberfranken | 8, |
Mittelfranken | 12, |
Unterfranken | 10, |
Schwaben | 13. |
(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.