Art. 21 LWG - Zahl der Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis; maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung. Für die Verteilung der Abgeordnetenmandate nach Satz 2 wird die Einwohnerzahl des Wahlkreises, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach Satz 1, durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Wahlkreise geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zunächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren zu vergebenden Mandate werden den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt.

(2) Hiervon treffen

auf den Wahlkreis Oberbayern60,
auf den Wahlkreis Niederbayern18,
auf den Wahlkreis Oberpfalz16,
auf den Wahlkreis Oberfranken16,
auf den Wahlkreis Mittelfranken24,
auf den Wahlkreis Unterfranken20,
auf den Wahlkreis Schwaben26.

(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 90 Stimmkreise gebildet, und zwar

im Wahlkreis Oberbayern30,
im Wahlkreis Niederbayern9,
im Wahlkreis Oberpfalz8,
im Wahlkreis Oberfranken8,
im Wahlkreis Mittelfranken12,
im Wahlkreis Unterfranken10,
im Wahlkreis Schwaben13.

(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.