§ 21 LBesG LSA - Hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2032.23
(1) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zu. Für diese Beamtinnen und Beamten können der Aufstieg in den Erfahrungsstufen abweichend von § 23 und die erste Stufenzuordnung abweichend von § 24 Abs. 1 geregelt werden.
(2) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Zweckverbände unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften den Besoldungsordnungen A und B zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.