§ 5 LRKG M-V - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle der in § 4 genannten Beförderungsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für
- 1.
Kraftfahrzeuge 25 Cent,
- 2.
zweirädrige Kraftfahrzeuge 10 Cent,
soweit triftige Gründe (§ 4 Abs. 1 Satz 2) für die Benutzung vorliegen.
Liegen triftige Gründe nicht vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für
- 1.
Kraftfahrzeuge 15 Cent,
- 2.
zweirädrige Kraftfahrzeuge 7 Cent.
(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer gewährt.
(3) Ein Berechtigter, der in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen hat, erhält eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.
(4) Ist ein Berechtigter von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen worden, erhält er eine Entschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5) Für Strecken, die der Berechtigte mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gezahlt.