§ 5 LRKG M-VWegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-3

(1) Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beträgt für

  1. 1.
    Kraftfahrzeuge 43 Pfennig je Kilometer,
  2. 2.
    zweirädrige Kraftfahrzeuge 20 Pfennig je Kilometer.

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung von 58 Pfennigen je Kilometer gewährt. Diese Wegstreckenentschädigung wird höchstens bis zu einer Jahresfahrleistung von 8.100 km gewährt.

(3) Ein Berechtigter, der in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen hat, erhält eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

(4) Ist ein Berechtigter von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen worden, erhält er eine Entschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Berechtigte mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gezahlt.