§ 5 LRKG M-V - Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LRKG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-4
(1) Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beträgt für
- 1.Kraftfahrzeuge 22 Cent je Kilometer,
- 2.zweirädrige Kraftfahrzeuge 10 Cent je Kilometer.
(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer gewährt. Diese Wegstreckenentschädigung wird höchstens bis zu einer Jahresfahrleistung von 8.100 km gewährt.
(3) Ein Berechtigter, der in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen hat, erhält eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.
(4) Ist ein Berechtigter von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen worden, erhält er eine Entschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(5) Für Strecken, die der Berechtigte mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gezahlt.