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§ 16 LRKG M-V - Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4

(1) Berechtigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Aufwendungen Trennungsgeld gemäß der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich.

(2) Berechtigte, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland abgeordnet werden, erhalten Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, erhalten ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.