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§ 76 HBKG - Änderung nach Rechtskraft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Treten Umstände ein, die im Zeitpunkt der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung noch nicht vorhersehbar waren, kann der Berufsgerichtshof im besonderen Einzelfall auf Antrag des betroffenen Kammermitglieds die ausgesprochene Wirkungsdauer einer berufsgerichtlichen Maßnahme nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 zeitlich verkürzen oder mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt aufheben. Die Beteiligten (§ 63) sind anzuhören. Stellen die Beteiligten unterschiedliche Anträge, findet eine mündliche Verhandlung statt.

(2) Im Falle der Ablehnung des Antrages nach Absatz 1 ist ein erneuter Antrag nur zulässig, soweit der Berufsgerichtshof ihn in der ablehnenden Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat.