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§ 63 HBKG - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die oder der Beschuldigte, die jeweilige Kammer und die jeweilige Aufsichtsbehörde.