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§ 26 EigV - Jahresabschlussprüfung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Amtliche Abkürzung
EigV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-3

(1) Die Jahresabschlussprüfung nach § 117 der Gemeindeordnung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs abgeschlossen sein. Der Bericht über die Jahresprüfung ist der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung vorzulegen. Sofern die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 117 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung Gebrauch macht, hat sie der für die Prüfung zuständigen Behörde frühzeitig entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden, wenn er selbst oder eine Person, mit der er gemeinsam seinen Beruf ausübt,

  1. 1.
    Mitglied in der Gemeindevertretung,
  2. 2.
    Mitglied in einem Ausschuss ist, in dem Angelegenheiten des Eigenbetriebes beraten werden,
  3. 3.
    Beamter oder Arbeitnehmer der kommunalen Körperschaft ist,
  4. 4.
    bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat.

Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummern 1 bis 3 in den letzten zwei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Für die Jahresabschlussprüfung sind die Vorschriften der Verordnung über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vom 13. August 1996 (GVBl. II S. 680) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 317 Abs. 1 und 2, 321, 322 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).