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  • ab 21.04.1995 (außer Kraft)

§ 21 EigV - Zwischenberichte (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Amtliche Abkürzung
EigV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-3

Die Werkleitung hat den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von weniger als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).