§ 16 EigV - Erfolgsplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
- Amtliche Abkürzung
- EigV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-3
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 24 Abs. 1 zu gliedern.
(2) Die Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind zu erläutern, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors, der Werksausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar und waren sie unvorhersehbar, tritt an die Stelle der Zustimmung die Unterrichtung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors und des Werksausschusses.
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).