EigV 1995,BB - Eigenbetriebsverordnung

Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung - EigV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Amtliche Abkürzung
EigV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-3

Vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314)

Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150) (1)

- Anlagen nicht wiedergegeben -

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes1
Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen2
Betriebssatzung3
Leitung des Eigenbetriebes4
Aufgaben der Werkleitung5
Vertretung des Eigenbetriebes6
Beschlüsse der Gemeindevertretung7
Werksausschuss8
Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors9
Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Vermögen des Eigenbetriebes10
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit11
Kassenwirtschaft12
Wirtschaftsjahr13
Leitung des Rechnungswesens14
Wirtschaftsplan15
Erfolgsplan16
Vermögensplan17
Stellenübersicht18
Finanzplanung19
Buchführung und Kostenrechnung20
Zwischenberichte21
Jahresabschluss und Lagebericht22
Bilanz23
Gewinn und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht24
Anhang, Anlagennachweis25
Jahresabschlussprüfung26
Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung27
Abschnitt 3
Schluss- und Übergangsvorschriften
Ausnahmen28
Übergangsbestimmungen29
In-Kraft-Treten30

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).

§§ 1 - 9, Abschnitt 1 - Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

§ 1 EigV - Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Amtliche Abkürzung
EigV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-3

Wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung als Eigenbetriebe geführt werden. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und dieser Verordnung entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).

§ 2 EigV - Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Amtliche Abkürzung
EigV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-3

Mehrere Unternehmen und Einrichtungen nach § 1 Satz 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).

§ 3 EigV - Betriebssatzung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Amtliche Abkürzung
EigV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
28-3

(1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung sowie der sonstigen für die Gemeinde maßgeblichen Vorschriften und der Vorschriften dieser Verordnung durch eine nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung zu erlassende Betriebssatzung zu regeln.

(2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein

  1. 1.
    der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes,
  2. 2.
    die Höhe des Stammkapitals,
  3. 3.
    die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung
  4. 4.
    die Zuständigkeit für die Werksführung und den Abschluss von Verträgen.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Angestellte und Arbeiter von der Werkleitung ausgeübt werden.

(4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Angelegenheiten zu den laufenden Geschäften des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von Dauerarbeitskräften in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 4 ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).