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§ 48 SächsBG - Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert ist im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 157 bleibt unberührt.