§ 157 SächsBG - Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
sie oder er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,
- 3.
sie oder er bis zum 31. Dezember 2020 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
- 4.
dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- 5.
die Maßnahme dem Stellenabbau dient.
Satz 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.