§ 48 SächsBG - Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.
schwerbehindert ist im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 157 bleibt unberührt.