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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 35 LPO - Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

  1. 1.

    Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

    Biologie

    Chemie

    Deutsch

    Englisch

    Französisch

    Geographie

    Geschichte

    Griechisch

    Informatik

    Italienisch

    Kunst

    Latein

    Mathematik

    Musik

    Niederländisch

    Pädagogik

    Philosophie/Praktische Philosophie

    Physik

    Psychologie

    Rechtswissenschaft

    Religionslehre, evangelisch

    Religionslehre, katholisch

    Russisch

    Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)

    Spanisch

    Sport

    Technik

    Türkisch.

An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik studiert werden. Absatz 2 und § 36 gelten entsprechend.

  1. 2.

    Eines der Unterrichtsfächer kann durch das Studium einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 39 Abs. 4) ersetzt werden:

    • Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
    • Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
    • Förderschwerpunkt Sehen.

(2) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(3) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden Fächer. Die fachdidaktischen Studien betragen pro Fach acht Semesterwochenstunden. Es ist sicherzustellen, dass stufenspezifische Fragestellungen Berücksichtigung finden.

(4) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern mindestens jeweils vier Module zu studieren.

(5) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft ein Leistungsnachweis, in jedem der Fächer sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon drei in Fachwissenschaft und einer in Fachdidaktik.