§ 96 GemO - Haushaltsplan
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- 1.eingehenden Einnahmen,
- 2.zu leistenden Ausgaben,
- 3.notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für Beamte, Angestellte und Arbeiter ist Teil des Verwaltungshaushalts.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
(4) Vorhaben oder selbstständig nutzbare Teilvorhaben, deren Kosten aus Mitteln des Vermögenshaushalts ganz oder teilweise zu decken sind, dürfen erst begonnen werden, wenn die Deckung der Kosten gesichert ist.
(5) Die Verbandsgemeinden haben im Haushaltsplan zusätzlich darzustellen:
- 1.
eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge (Umlagesoll) auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das jeweilige und das vorangegangene Jahr,
- 2.
eine Übersicht über die Rücklagen und den Stand der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte freie Finanzspitze) der Verbandsgemeinden und der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften zu Beginn des vorangegangenen Jahres,
- 3.
eine Aufteilung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach
- a)
gesetzlich vorgeschriebenen sowie vertraglich vereinbarten Pflichtausgaben,
- b)
freiwilligen Leistungen und
- c)
Ausgleichsleistungen nach § 67 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 5 der Landkreisordnung, die den umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften als allgemeine Deckungsmittel zufließen.