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§ 102 GemO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn dazu ein dringendes Bedürfnis besteht und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) sowie die Summe der genehmigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 4 Nr. 1) nicht überschritten werden.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu Lasten der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.