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§ 99 GemO - Vorläufige Haushaltsführung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur

  1. 1.
    die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. 2.
    Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Investitionskredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Investitionskredite aufnehmen; § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung.