§ 102 SPersVG - Finanzverwaltung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen und des Landesamtes für Zentrale Dienste wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet.