§ 102 SPersVG - Finanzverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Europa, des Landesamtes für Zentrale Dienste und des IT-Dienstleistungszentrums wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Europa gebildet.
(2) Der örtliche Personalrat beim IT-Dienstleistungszentrum wird spätestens vier Monate nach Errichtung des IT-Dienstleistungszentrums neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nimmt der zuständige Hauptpersonalrat die Aufgaben wahr.