§ 102 SPersVG - Finanzverwaltung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Europa, des Landesamtes für Zentrale Dienste und des IT-Dienstleistungszentrums wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Europa gebildet.

(2) Der örtliche Personalrat beim IT-Dienstleistungszentrum wird spätestens vier Monate nach Errichtung des IT-Dienstleistungszentrums neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nimmt der zuständige Hauptpersonalrat die Aufgaben wahr.