§ 102 SPersVG - Finanzverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahrnimmt. Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen, des Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat. Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium der Finanzen gebildet. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gelten nicht.
(2) Die Personalratswahlen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen finden im Jahre 2001 in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. In der Folge gilt § 23.